Beschl. v. 27.09.2012, Az.: 2 ARs 173/12; 2 AR 131/12
Fundstelle:
NStZ-RR 2015, 66
Verfahrensgegenstand:
Strafvereitelung im Amt u.a.
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der
Antragstellerin: K. aus
Az.: 100 Js 7655/11
Az.: 6 Zs 1068/11
Az.: 3 Ws 5/2012
BGH, 27.09.2012 - 2 ARs 173/12; 2 AR 131/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen
Gründe
Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.
Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
Becker
Fischer
Appl
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