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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2012, Az.: 2 ARs 173/12; 2 AR 131/12
Aufhebung eines Beschlusses aufgrund eines Irrtums des Senats über den gestellten Antrag; Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27984
Aktenzeichen: 2 ARs 173/12; 2 AR 131/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 66

Verfahrensgegenstand:

Strafvereitelung im Amt u.a.

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der

Antragstellerin: K. aus

Az.: 100 Js 7655/11
Az.: 6 Zs 1068/11
Az.: 3 Ws 5/2012

BGH, 27.09.2012 - 2 ARs 173/12; 2 AR 131/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen

Gründe

1

Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.

2

Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.

3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

Becker

Fischer

Appl

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