Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 5 StR 443/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 31.05.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzliche Körperverletzung u.a.
BGH, 26.09.2012 - 5 StR 443/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkung auf seine Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Aufhebung ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch ausreichend zu entnehmen. Angesichts des begrenzten Gewichts der verfahrensgegenständlichen Taten wird unter Bedacht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur eine begrenzte Dauer des Vollzugs der Maßregel ohne alsbaldigen Anlauf zu einer Maßregelaussetzung in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]). Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft mindestens hinsichtlich der letzten Vorverurteilungen des Angeklagten eine Wiederaufnahme der Verfahren zu prüfen haben.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
Dölp
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