Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 5 StR 442/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 27.01.2012
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 26.09.2012 - 5 StR 442/12
Redaktioneller Leitsatz:
Drängt sich nach den Feststellungen des Gerichts die Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf, muss das Gericht diese Prüfung auch vornehmen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2012, soweit dieser Angeklagte betroffen ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erkennbar geprüft hat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hätte. Danach betreibt der Angeklagte seit geraumer Zeit so erheblichen Alkoholmissbrauch, dass der rechtsmedizinische Sachverständige "professionelle Hilfe" für angezeigt hält (UA S. 13). Für die gegenständliche Tat hat die Jugendkammer eine alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Auch den dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden versuchten besonders schweren Raub hat der Angeklagte unter beträchtlicher und schuldmindernder Alkoholisierung begangen, wobei er und seine Mittäter überdies Geld zum Kauf von Alkoholika erlangen wollten. Zwei (wohl) Alkoholentzugstherapien hat er in jüngster Zeit abgebrochen.
Die neu entscheidende Jugendkammer wird die bei dieser Sachlage gebotene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung war auch der Strafausspruch aufzuheben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 5 StR 520/09, NStZ-RR 2010, 275 Rn. 10 ff., und vom 12. März 2012 - 3 StR 42/12, jeweils mwN).
Basdorf
Raum
Schaal
Dölp
König
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