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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 2 StR 140/12
Ansetzen einer Gebühr für das Revisionsverfahren durch einen Kostenbeamten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26562
Aktenzeichen: 2 StR 140/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.
hier: Kostenbeschwerde

BGH, 26.09.2012 - 2 StR 140/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Juli 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 - 1 StR 270/06), ist unbegründet.

2

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses.

Becker

Fischer

Appl

Berger

Krehl

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