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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.2012, Az.: IX ZB 109/11
Überprüfbarkeit einer Entscheidung über die Zuerkennung oder Ablehnung von Zuschlägen und Abschlägen nach § 3 InsVV in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23370
Aktenzeichen: IX ZB 109/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dessau - 20.07.2010 - AZ: 2 IN 531/06

LG Dessau-Roßlau - 15.02.2011 - AZ: 1 T 233/10

Rechtsgrundlagen:

§ 3 InsVV

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 13.09.2012 - IX ZB 109/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, ob und welche Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV in welcher Höhe gerechtfertigt sind, hat der Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 13. September 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 183.920,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Beide Beteiligte wenden sich gegen die Zuerkennung oder Ablehnung von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV. Die Frage, ob und welche Zu- oder Abschläge in welcher Höhe gerechtfertigt sind, hat der Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN).

3

Eine derartige Gefahr haben beide Rechtsbeschwerden in keinem der von ihnen angesprochenen Punkte aufzuzeigen vermocht.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 4 InsO abgesehen.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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