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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.2012, Az.: XI ZR 236/12
Beschwer über 20 000,- EUR als Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22552
Aktenzeichen: XI ZR 236/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 04.08.2011 - AZ: 9 O 3224/10

OLG Dresden - 05.04.2012 - AZ: 5 U 1346/11

BGH, 28.08.2012 - XI ZR 236/12

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.445,14 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO).

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

3

Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 aaO).

Wiechers

Ellenberger

Maihold

Pamp

Menges

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