Beschl. v. 13.08.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 32/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Niedersachsen - 24.04.2012 - AZ: AGH 41/11 (II 31)
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 13.08.2012 - AnwZ (Brfg) 32/12
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Prof. Dr. König
am 13. August 2012
beschlossen:
Tenor:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter (Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112c BRAO Rn. 237 ff.; vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26; Ortloff/Riese, aaO, Stand Februar 2007, § 87a Rn. 20a m.w.N.).
König
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