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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2012, Az.: 5 StR 154/12
Gesamtfreiheitsstrafenbildung nach vorheriger Gesamtfreiheitsstrafenbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21033
Aktenzeichen: 5 StR 154/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 55 StGB

Verfahrensgegenstand:

sexuelle Nötigung

BGH, 01.08.2012 - 5 StR 154/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; dieser entfällt. Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre und acht Monate) unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. November 2010 (sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung) und Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Das Urteil vom 15. November 2010 ist gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus der ihm zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafe und der Geldstrafe, die in einem vor der hier abgeurteilten Tat ergangenen, zäsurbegründenden Urteil vom 15. April 2010 festgesetzt worden ist, zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden war (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13, jeweils mwN). Demzufolge schied eine Gesamtstrafenbildung zwischen dem Verfahren des Amtsgerichts und dem vorliegenden Verfahren aus.

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