Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 5 StR 335/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 28.02.2012 - AZ:
Rechtsgrundlage:
BGH, 31.07.2012 - 5 StR 335/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2012 werden aus den Gründen der Schutzschrift des Verteidigers, Rechtsanwalt S., vom 23. Mai 2012 und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Schaal
Dölp
Bellay
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