Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 3 StR 192/12
Reihenfolge von Vorverurteilungen hinsichtlich der Anordnung von Sicherungsverwahrung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21032
Aktenzeichen: 3 StR 192/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 17.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 31.07.2012 - 3 StR 192/12

Redaktioneller Leitsatz:

Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist; Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat" begangen worden sein.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von vier und zwei Jahren) verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat es ausgesprochen, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Strafkammer stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB, dessen formelle Voraussetzungen der Nr. 2 sie für erfüllt hält, weil der Angeklagte durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2000 und vom 8. November 2000 zwei Mal wegen Vergewaltigung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr (drei Jahre sowie drei Jahre und neun Monate) verurteilt worden ist. Dabei übersieht das Landgericht jedoch, dass der Angeklagte die Tat, die dem zweiten Urteil zugrunde lag, am 1. August 1995 (und die zur ersten Verurteilung führende Tat am 28. August 1998 oder 1999) begangen hat, mithin die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat vor und nicht nach dem ersten Urteil lag. Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat" begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 11 f. und vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 481/08, NStZ-RR 2009, 137 mwN; MüKo StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 77; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 9). Daran fehlt es hier.

3

Die Maßregelanordnung könnte trotzdem Bestand haben, da das Landgericht ihre materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den Urteilsgründen die Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen werden können und die Strafkammer - in der rechtsirrigen Annahme, die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB stünde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu MüKo StGB aaO, Rn. 129) - dieses rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat hebt die Maßregelanordnung gleichwohl auf, weil er nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Feststellungen zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ausgewirkt hat.

4

Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB die Verwahrzeiten des Angeklagten in nachprüfbarer Weise festzustellen haben und gehalten sein, die widersprüchlichen Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 13. März 2000 zur Tatzeit der Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I. (1998 oder 1999) richtigzustellen.

Becker
Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Hubert
Schäfer
Gericke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.