Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2012, Az.: IX ZR /11
Anfechtung nach § 134 InsO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20414
Aktenzeichen: IX ZR /11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 09.12.2010 - AZ: 5 O 751/10

OLG Naumburg - 20.04.2011 - AZ: 5 U 39/11

Rechtsgrundlage:

§ 134 InsO

BGH, 19.07.2012 - IX ZR /11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.834,35 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nicht in Verfahrensgrundrechten verletzt.

2

Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, scheidet im Übrigen eine Anfechtung nach § 134 InsO in derartigen Fällen schon deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auf die eigene Haftungsverbindlichkeit nach § 73 AO gezahlt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rn. 20, 35 f).

Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.