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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2012, Az.: IX ZB 13/12
Restschuldbefreiung bei Versäumnis einer durch das Insolvenzgericht gestellten vierwöchigen Frist zur Stellung eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen eigenen Insolvenzantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19262
Aktenzeichen: IX ZB 13/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mayen - 17.10.2011 - AZ: 7 IN 152/09

LG Koblenz - 09.01.2012 - AZ: 2 T 658/11

BGH, 19.07.2012 - IX ZB 13/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ist der Schuldner einem Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Begründung entgegengetreten, dass ein Insolvenzgrund nicht vorliege, hat er in der Regel nach Insolvenzeröffnung nicht mehr die Möglichkeit, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, sofern er durch das Insolvenzgericht rechtszeitig darüber informiert wurde, dass er nur dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er binnen vier Wochen selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt.

Allerdings stellt die Vierwochenfrist zur Stellung des Eigenantrags keine Ausschlussfrist dar, so dass unter bestimmten Umständen auch nach deren Ablauf ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein kann.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 19. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Januar 2012 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gab das Insolvenzgericht diesem folgenden Hinweis ("Merkblatt Verbraucherinsolvenz"):

2

Im Hinblick auf den beigefügten Insolvenzantrag weist das Gericht darauf hin, dass Sie, um Restschuldbefreiung erlangen zu können, selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 306 Abs. 3 InsO) stellen müssen. Dies sollte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang dieses Schreibens erfolgen, da bei einer Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung kann in der Regel nicht mehr erfolgen, wenn Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.

3

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Gericht!

4

Anwaltlich vertreten machte der Schuldner geltend, der Insolvenzantrag sei unzulässig, im Übrigen liege ein Insolvenzgrund nicht vor. Nach Einholung eines Gutachtens eröffnete das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 4. August 2010 das Insolvenzverfahren; die sofortige Beschwerde des Schuldners und seine Gehörsrüge hatten keinen Erfolg.

5

Am 5. Oktober 2011 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat seinen Antrag und das Beschwerdegericht sein Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner nach neuem Recht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. Zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

6

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Allerdings wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO zulässig; sie wäre jedoch unbegründet.

7

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner mit dem "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" rechtzeitig den zutreffenden Hinweis erhalten, dass er, nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat, nur dann Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, verknüpft mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt. Weiter enthalte der Hinweis die vom Bundesgerichtshof geforderte Frist von vier Wochen zur Stellung des Insolvenzantrages.

8

2. Diese Ausführungen sind richtig. Das Landgericht hat auch keine zweifelhaften Rechtsfragen entschieden, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend geklärt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - IV ZB 37/06, FamRZ 2007, 1006 Rn. 7). Vielmehr ist die aufgeworfene Frage durch den Senat bereits beantwortet (Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181 ff; vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441).

9

Infolge der ihm gesetzten vierwöchigen Frist hatte der Schuldner ausreichend Zeit, sich fachlich beraten zu lassen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder einen eigenen Insolvenzantrag stellen wollte, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186). Solchen Rat hat er erhalten und durch den Verfahrensbevollmächtigten Einwendungen gegen den Gläubigerantrag erheben lassen. Insbesondere hat er in Abrede stellen lassen, dass ein Insolvenzgrund vorliege. Mithin hat er einen Eigenantrag gerade nicht stellen wollen.

10

Auf diese Zusammenhänge ist der Schuldner durch das "Merkblatt Verbraucherinsolvenz" hinreichend deutlich hingewiesen worden. Er wurde - durch Fettdruck unterstrichen - darüber informiert, dass er Restschuldbefreiung nur erlangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzantrag stellt. Ebenso wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist den Eigenantrag stellen muss, da ihm bei Antragstellung nach Fristablauf Rechtsnachteile drohen und ihm Restschuldbefreiung dann in der Regel nicht mehr erteilt werden kann. Die vom Schuldner genannten Einschränkungen ("sollte", "in der Regel") und der fehlende Hinweis, dass der Eigenantrag und der Antrag auf Restschuldbefreiung jedenfalls gestellt sein müssen, bis über den Gläubigerantrag entschieden worden ist, macht den Hinweis nicht falsch und berechtigt den Schuldner deswegen nicht, nach Insolvenzeröffnung auf den Gläubigerantrag nachträglich Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186 f). Die Einschränkungen legen nur offen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Senats die ihm gesetzte Frist zur Stellung des Eigenantrags keine Ausschlussfrist darstellt und dass unter bestimmten Umständen auch nach Insolvenzeröffnung ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig sein kann. Aus diesen Einschränken durfte der Schuldner jedoch nicht den Schluss ziehen, zunächst dem Gläubigerantrag entgegentreten zu können und erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Insolvenzeröffnung den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen zu dürfen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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