Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.2012, Az.: 3 StR 191/12
Verwerfung einer Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet bei Fehlen eines Rechtsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20530
Aktenzeichen: 3 StR 191/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 24.01.2012

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 19.07.2012 - 3 StR 191/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Schäfer, Mayer, Gericke als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Rechtsmittel war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Mai 2012 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

Von Rechts wegen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.