Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 4 StR 181/12
Verfahrensgegenstand:
zu 1.: versuchte schwere Brandstiftung u. a.
zu 2.: schwere Brandstiftung u. a.
BGH, 17.07.2012 - 4 StR 181/12
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer N. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2, § 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen versuchter schwerer Brandstiftung wird von den Feststellungen getragen. Aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte M. , nachdem ihm der Angeklagte N. von der bei dem gemeinschaftlichen Kellereinbruch in der R. vorgenommenen Brandlegung erzählt hatte, nicht von weiteren Brandlegungen distanzierte, sondern mit N. in derselben Nacht in das Gebäude C. einbrach, ergibt sich, dass die Inbrandsetzung auch dieses Gebäudes durch N. eine mögliche Tatgestaltung war, die vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - 2 StR 330/11). Durch die Annahme einer Tatbegehung durch Unterlassen ist der Angeklagte M. nicht beschwert.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin
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