Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 3 StR 217/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stralsund - 23.01.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Betrug
BGH, 17.07.2012 - 3 StR 217/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Gericke
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