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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2012, Az.: 3 StR 217/12
Ergänzung einer Urteilsformel durch einen Freispruch eines Angeklagten im Übrigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20173
Aktenzeichen: 3 StR 217/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stralsund - 23.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Betrug

BGH, 17.07.2012 - 3 StR 217/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

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