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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: IX ZR 135/10
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19009
Aktenzeichen: IX ZR 135/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 28.10.2009 - AZ: 3 O 113/09

OLG Düsseldorf - 13.07.2010 - AZ: I-21 U 164/09

BGH, 12.07.2012 - IX ZR 135/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 499.883,59 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze zu den Pflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung (vgl. Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 808 ff, 811 m.w.N.) nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogener Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, annehmen können, dass ein Zuwarten auf die ausstehenden Sachverständigenfeststellungen ausreichend war.

3

2.

Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Die rechtliche Würdigung des Prozessstoffes ist Sache des Prozessgerichts. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, der von einer Prozesspartei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffes zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13 [BGH 19.05.2011 - IX ZB 214/10]). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegen auch keine sachfremden Erwägungen im Sinne eines Willkürverstoßes vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, [BGH 13.04.2005 - IV ZR 62/04] 1052).

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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