Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2012, Az.: VI ZR 344/11
Prüfung der Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19978
Aktenzeichen: VI ZR 344/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 01.06.2011 - AZ: 4 O 172/10

OLG Frankfurt am Main - 18.08.2011 - AZ: 8 U 122/11

OLG Frankfurt am Main - 28.11.2011 - AZ: 8 U 122/11

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

BGH, 10.07.2012 - VI ZR 344/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

2

1. Die Klägerin hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, aaO).

3

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachten Ansprüche seien gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Galke
Zoll
Diederichsen
Pauge
v. Pentz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.