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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: VI ZA 1/12
Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 114 S. 1 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20509
Aktenzeichen: VI ZA 1/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 14.07.2010 - AZ: 9 O 22519/04

OLG München - 24.11.2011 - AZ: 1 U 4262/10

nachgehend:

BGH - 05.03.2013 - AZ: VI ZA 1/12

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 05.07.2012 - VI ZA 1/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht dargetan.

2

Nach der von dem Kläger abgegebenen Erklärung vom 4. Januar 2012 nebst Grundbuchauszug ist er Miteigentümer eines leerstehenden Mehrfamilienhauses in Magdeburg mit elf Wohneinheiten. Wie sich aus dem Grundbuchauszug weiter ergibt, wurde das Grundstück im Jahre 2006, also bereits während des Rechtsstreits, ersteigert. Auf dem Grundstück ist eine Sicherungshypothek eingetragen, die offensichtlich (derzeit) nicht bedient wird. Der Kläger hat zwar angegeben, das Haus müsse noch renoviert werden und diene der Altersvorsorge. Eine Veräußerung würde eine besondere Härte für ihn darstellen. Aus seinen Angaben ergibt sich aber auch, dass er davon ausgeht, eine Renovierung dieses großen Objektes sei für ihn finanziell möglich und rentabel.

Dann liegt es jedoch nahe, dass der Kläger das Grundstück belasten und auf diese Weise die Prozesskosten finanzieren könnte.

3

Der Kläger erhielt nach eigenen Angaben einen "Pflichtteil der Eltern" in Höhe von 12.700,00 €. Wann dieser Betrag gezahlt wurde, ob er dem Kläger noch zur Verfügung steht oder für welchen Zweck er verwandt wurde, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

4

Zudem hat der Kläger zwar einige von ihm geführte Konten angegeben; es verbleiben aber Zweifel, ob seine Angaben vollständig sind. Ein Kontoabschluss (Stichtag 21. März 2012) wurde vorgelegt bezüglich des Euro-Zahlungskontos mit der Nummer 91-47793-5 (Saldo: -893,70 CHF), bezüglich des CHF-Zahlungskontos mit der Nummer 87-304269-1 (Saldo: +400,42 CHF) und bezüglich eines Anlagekontos mit der Nummer 91-59643-4 (Saldo: +0,02 CHF). Die offengelegten Salden liegen damit insgesamt unter dem Schonbetrag. Aus dem Kontoauszug bezüglich des Kontos mit der Nummer 87-304269-1 ist indes unter dem 6. Februar 2012 eine Gutschrift in Höhe von 19.463,20 € ersichtlich. Diese Gutschrift führte dazu, dass das Guthaben auf diesem Konto weit über dem Schonbetrag lag. Dieser Betrag hätte für die Zahlung der Prozesskosten verwendet werden können.

5

Weiter wurde der Ausdruck eines Kontos mit der Nummer 51474600 vorgelegt. Über dieses Konto wurden Aktienkäufe und -verkäufe abgewickelt. Im nachgewiesenen Zeitraum vom 20. Dezember 2011 bis 20. März 2012 fanden mehr als 600 Transaktionen statt. Allein vom 1. Februar bis zum 6. Februar 2012 wurden Käufe für rund 118.200 CHF und 24.400 USD getätigt und Verkäufe für rund 125.600 CHF. Der Kläger ließ sich in diesem Zeitraum 2.800 CHF auszahlen. Dieses Vermögen nebst Erträgen könnte der Kläger ebenfalls für die Kosten der Prozessführung verwenden.

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

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