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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2012, Az.: III ZR 57/11
Anforderungen an den Umfang gerichtlicher Begründung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17693
Aktenzeichen: III ZR 57/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 24.02.2010 - AZ: 2 O 768/09

OLG Jena - 15.02.2011 - AZ: 5 U 276/10

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 27.06.2012 - III ZR 57/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut in den Schriftsätzen vom 10. und 11. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497, [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10] Rn. 24).

Schlick
Hucke
Seiters
Tombrink
Remmert

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