Beschl. v. 21.06.2012, Az.: 5 StR 33/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Saarbrücken - 19.05.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 21.06.2012 - 5 StR 33/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Raum
Schaal
Schneider
Dölp
Bellay
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