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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.2012, Az.: 5 StR 33/12
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18522
Aktenzeichen: 5 StR 33/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 19.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 21.06.2012 - 5 StR 33/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Raum
Schaal
Schneider
Dölp
Bellay

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