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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2012, Az.: 2 StR 61/12
Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung eines Ablehnungsgesuchs anderer Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17330
Aktenzeichen: 2 StR 61/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Totschlag
hier: Ablehnungsgesuch

BGH, 20.06.2012 - 2 StR 61/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl gehindert.

Gründe

1

Die als nicht abgelehnte Richterin des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45 [BGH 27.10.2011 - 5 StR 376/11]).

Appl

Franke

Schmitt

Mutzbauer

Quentin

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