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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)
Festsetzung einer Pauschgebühr für einen Wahlverteidiger aufgrund der Schwierigkeit eines Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18326
Aktenzeichen: 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.11.2007

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 RVG

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Untreue
hier: Feststellung einer Pauschgebühr

BGH, 19.06.2012 - 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € zu.

Gründe

1

Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.

2

Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war.

Basdorf

Schaal

Dölp

König

Bellay

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