Beschl. v. 19.06.2012, Az.: 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 23.11.2007
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur Untreue
hier: Feststellung einer Pauschgebühr
BGH, 19.06.2012 - 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen:
Tenor:
Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € zu.
Gründe
Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.
Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war.
Basdorf
Schaal
Dölp
König
Bellay
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