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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: 5 StR 256/12
Aussagekraft einer an einem als dem Angeklagten entwendet bezeichneten Tatwerkzeug gefundenen DNA-Spur
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18321
Aktenzeichen: 5 StR 256/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 09.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 19.06.2012 - 5 StR 256/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein schwerer Raub zum Nachteil einer Kassiererin und eine sich unmittelbar anschließende schwere räuberische Erpressung zulasten einer Kundin stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. November 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fassten der Angeklagte und seine unbekannt gebliebenen Mittäter den Entschluss, einen Geldautomaten der S. C. Bank in Potsdam aufzusprengen und das darin befindliche Bargeld zu entwenden. Zu diesem Zweck brachen sie zunächst in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2010 in eine Autoreparaturwerkstatt ein und entwendeten dort zwei - mit Sauerstoff und Acetylen gefüllte - Gasflaschen mit entsprechendem Zubehör (Fall II.1). Die Täter verbrachten die Gasflaschen am frühen Morgen des 17. November 2010 in den Vorraum der Bank, schlossen sie an einen Geldautomaten an und installierten am Geldausgabeschacht ein Kupferkabel, an dessen Ende ein mit Paketklebeband umwickeltes Elektroschockgerät befestigt war. Zu einer Zündung kam es jedoch nicht, da die Täter durch einen Bankkunden gestört wurden und ohne Beute flüchteten (Fall II.2).

3

Am 22. November 2010 überfiel der Angeklagte mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen R. Markt in Potsdam. Einer der jeweils maskierten Täter hielt zunächst der Kassiererin eine Spielzeugpistole an den Hinterkopf und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen, was sie aus Angst um ihr Leben auch tat (Fall II.3). Nachdem der andere Täter das darin befindliche Bargeld entnommen hatte, hielt der bewaffnete Täter nunmehr einer an der Kasse stehenden Kundin die Spielzeugpistole vor das Gesicht und forderte von ihr die Herausgabe der Handtasche. Aus Angst um ihr Leben kam sie der Aufforderung nach (Fall II.4).

4

Der Angeklagte hat sämtliche Taten bestritten. Dass sich an den in der Bank sichergestellten Gegenständen seine DNA-Spuren befunden hätten, "könne er sich nur damit erklären, dass es sich bei dem beschlagnahmten Elektroschocker um denjenigen handele, der ihm abhandengekommen sei" (UA S. 8).

5

2. Die dem Schuldspruch hinsichtlich der Fall II.2 zugrundeliegenden Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

6

"Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten maßgeblich auf das DNA-Gutachten der Sachverständigen A. . Auf UA S. 13 f. führt es aus, dass die bestreitende Einlassung des Angeklagten durch die Vielzahl der von ihm stammenden und am Tatort gesicherten DNA-Spuren widerlegt werde. Diese beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der Spurenlage wird durch das hierzu erstattete und auf UA S. 13 referierte Sachverständigengutachten indessen nicht bestätigt. Danach ist davon auszugehen, dass lediglich eine Spur am Elektroschocker dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann, während er für die übrigen lediglich als Verursacher ohne nähere Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Ausgehend hiervon durfte das Landgericht jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer den Angeklagten eindeutig belastenden Spurenlage ausgehen. Hinzu kommt, dass die vom Landgericht als besonders aussagekräftig bewertete Spur unter dem Paketklebeband keineswegs zwingend belastende Wirkung entfalten muss, sofern das Urteil dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das DNA-Material am Elektroschocker und nicht am Klebeband anhaftete. Zu Recht weist die Revision insoweit auf die Unklarheit der Urteilsfeststellungen sowie auf ein sachlichrechtliches Erörterungsdefizit hin.

7

Da die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten nicht nur randständig, sondern durchaus gehaltvoll auf den beweiswürdigenden Erwägungen fußt, kann auch vor dem Hintergrund der übrigen Belastungsmomente (vgl. UA S. 14) ein Beruhen des Schuldspruchs auf den vorstehend skizzierten Beweiswürdigungsmängeln nicht ausgeschlossen werden."

8

Dem schließt sich der Senat an. Da die Verurteilung im Fall II.1 zur Täterschaft des Angeklagten ebenfalls auf der Beweiswürdigung im Fall II.2 beruht, kann auch sie keinen Bestand haben.

9

3. Schließlich tragen die Feststellungen hinsichtlich Fall II.4 die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung nicht. Das Landgericht, das nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte der bewaffnete Täter war, erörtert in diesem Zusammenhang nicht, ob der - möglicherweise erweiterte - Tatplan der beiden Täter auch einen Übergriff auf Kunden mitumfasste oder ob es sich bei dieser Handlung um einen Exzess des bewaffneten Täters handelte.

10

4. Dieser Erörterungsmangel führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3. Entgegen der Wertung des Landgerichts stehen der schwere Raub zum Nachteil der Kassiererin und die schwere räuberische Erpressung zulasten der Kundin, wenn sie dem Angeklagten mittäterschaftlich zuzurechnen ist, im Verhältnis der Idealkonkurrenz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1992 - 3 StR 522/91 - und vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 6), mit der Folge, dass der aufgezeigte Rechtsfehler auch den hierzu in Tateinheit stehenden Schuldspruch erfassen muss.

11

5. Die Sache bedarf daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat sieht keinen Anlass, einen Teil der Feststellungen aufrechtzuerhalten. Das neue Tatgericht wird die von der Revision vorgetragenen Einwände gegen die Täterschaft des Angeklagten bei dem Supermarktüberfall zu überprüfen haben.

Basdorf

Schaal

Dölp

König

Bellay

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