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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.2012, Az.: 3 StR 149/12
Heranziehung eines nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatzes eines früheren Verteidigers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18365
Aktenzeichen: 3 StR 149/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

BGH - 16.08.2012 - AZ: 3 StR 149/12

Rechtsgrundlage:

§ 261 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 19.06.2012 - 3 StR 149/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat:

1

Soweit der Angeklagte M. beanstandet, das Landgericht habe jeweils gegen § 261 StPO verstoßen, indem es zur Widerlegung des vom Mitangeklagten S. behaupteten Alibis den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftsatz des früheren Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 3. Mai 2011 herangezogen und dem (verlesenen) Protokoll über die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten S. einen anderen als den tatsächlichen Inhalt beigemessen habe, bleiben diese Rügen auch deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht beruhen könnte.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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