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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2012, Az.: IX ZA 76/11
Rechtfertigung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist durch einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17556
Aktenzeichen: IX ZA 76/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Mitte - 04.01.2011 - AZ: 68c IK 368/09

LG Hamburg - 04.05.2011 - AZ: 326 T 24/11

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 14.06.2012 - IX ZA 76/11

Redaktioneller Leitsatz:

Nur wenn eine Partei die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat, kann sie mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechnen, und nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 14. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die Erfolgsaussichten sind bereits deshalb zu verneinen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht kommt.

3

Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller unverschuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601).

4

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderlichen Belege wurden erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Akte gereicht; hierzu gehört insbesondere die Lohnbescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003, aaO).

5

2. Auch im Übrigen sind keine Zulässigkeitsgründe gegeben. Im Hinblick auf die Höhe der im Vermögensverzeichnis nicht aufgenommenen Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 und des sich hierzu verhaltenden Schreibens der H. S. an den Schuldner vom 10. März 2009 durfte dieser auch nicht - ohne weitere Überprüfungen vorzunehmen - das von seiner Verfahrensbevollmächtigten vorbereitete und offensichtlich fehlerhafte Verzeichnis unterzeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 250/08, WM 2011, 209 Rn. 9). Hierauf hat schon das Insolvenzgericht seine Entscheidung gestützt.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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