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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2012, Az.: 2 ARs 150/12; 2 AR 126/12
Verweisung einer Jugendstrafsache durch Beschluss des BGH an das zuständige Gericht nach einem Wohnortwechsel des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20800
Aktenzeichen: 2 ARs 150/12; 2 AR 126/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mosbach - 1 AR 1/12

AG Ulm - 7 Ls 43 Js 21456/11 Hw

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 S. 2 JGG

Verfahrensgegenstand:

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

BGH, 14.06.2012 - 2 ARs 150/12; 2 AR 126/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Verhandlung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht -Jugendschöffengericht -Mosbach übertragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Ulm hat in drei Strafsachen das Hauptverfahren eröffnet und die Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Mosbach (Baden) abgegeben, weil der Angeklagte inzwischen dort seinen Wohnsitz genommen hat. Das Amtsgericht Mosbach hat die Übernahme abgelehnt, worauf das Amtsgericht Ulm die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat.

2

Da die Amtsgerichte Ulm und Mosbach in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, ist der Bundesgerichthof das gemeinsame obere Gericht (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG). Er weist im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Sache dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Mosbach zur Verhandlung und Entscheidung zu.

3

Die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des Angeklagten erscheint zweckmäßig. Der Wohnsitz des Angeklagten in Mosbach ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auf Dauer angelegt. Die dortige Jugendgerichtshilfe hat die Betreuung des Angeklagten, der zugleich einer Drogenberatung bedarf, aufgenommen. Auch im Hinblick auf künftig erforderliche Maßnahmen ist unbeschadet der im Erkenntnisverfahren bestehenden Notwendigkeit einer Heranziehung von Zeugen, die in Ulm wohnen, von größerer Sachnähe des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Angeklagten auszugehen (vgl. Eisenberg, JGG 15. Aufl. § 42 Rn. 19).

Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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