Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2012, Az.: 1 StR 222/12
Ausnahme eines Wertersatzverfalls von der Verfolgung bei rechtsfehlerfreier Feststellung eines nur geringeren Betrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17654
Aktenzeichen: 1 StR 222/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 15.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 14.06.2012 - 1 StR 222/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2012 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. November 2011, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des erweiterten (Wertersatz-)Verfalls entfällt, soweit sie insgesamt über den Betrag von 238.814,00 € hinausgeht. Insoweit wird die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des erweiterten (Wertersatz-)Verfalls insoweit von der Verfolgung aus, als sie den Betrag von insgesamt 238.814,00 € übersteigt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung letztlich nur in dieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Übrigen ist die Revision, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

2

Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

3

Der Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hat vorgelegen.

Nack

Wahl

Rothfuß

Graf

Jäger

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.