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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2012, Az.: KZR 17/12
Selbstablehnung eines Richters bei privater Bekanntheit mit dem Kläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18483
Aktenzeichen: KZR 17/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 27.07.2011 - AZ: 37 O 14793/10

OLG München - 23.02.2012 - AZ: U 3365/11

nachgehend:

BGH - 28.09.2016 - AZ: KZR 64/15

BGH, 08.06.2012 - KZR 17/12

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Bacher beschlossen:

Tenor:

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L. wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Mit dienstlicher Äußerung vom 24. April 2012 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. L. darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.

2

Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die vom Gesetz so bezeichnete Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, [...] Rn. 2 f.).

Tolksdorf
Meier-Beck
Raum
Strohn
Bacher

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