Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 4 StR 17/12
Verwerfen der Revision wegen Nichtanwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18357
Aktenzeichen: 4 StR 17/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 24.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Untreue

BGH, 06.06.2012 - 4 StR 17/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die Rüge des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2011 sei für ihn kein Verteidiger zugegen gewesen, ist unzulässig

2

(§ 344 Abs. 2 StPO), weil sich sein Vorbringen in der Wiedergabe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berichtigten Protokollierung erschöpft. Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidiger zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, Rn. 3; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, Rn. 2). Der Vortrag, dass eine Rücknahme des Befangenheitsgesuchs vom 17. Mai 2011 nicht protokolliert sei, war irreführend, weil dieses Gesuch mit einer als Anlage zum Protokoll vom 24. Mai 2011 genommenen Erklärung widerrufen worden ist und dieser Umstand nicht mitgeteilt wurde.

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Schmitt

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.