Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 4 StR 17/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 24.05.2011
Verfahrensgegenstand:
Untreue
BGH, 06.06.2012 - 4 StR 17/12
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2011 sei für ihn kein Verteidiger zugegen gewesen, ist unzulässig
(§ 344 Abs. 2 StPO), weil sich sein Vorbringen in der Wiedergabe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berichtigten Protokollierung erschöpft. Die konkrete Behauptung, dass tatsächlich kein Verteidiger zugegen war, wird nicht aufgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, Rn. 3; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 4 StR 181/11, Rn. 2). Der Vortrag, dass eine Rücknahme des Befangenheitsgesuchs vom 17. Mai 2011 nicht protokolliert sei, war irreführend, weil dieses Gesuch mit einer als Anlage zum Protokoll vom 24. Mai 2011 genommenen Erklärung widerrufen worden ist und dieser Umstand nicht mitgeteilt wurde.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Schmitt
Quentin
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