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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2012, Az.: IX ZR 152/10
Anscheinsbeweis bei Klage eines Mandanten gegen den ihn beratenden Rechtsanwalt wegen unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen; Anwendbarkeit des Anscheinsbeweis im Anwaltsregress bei einer möglicherweise das Verwandtschaftsverhältnis belastenden Klage im Familienkreis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16778
Aktenzeichen: IX ZR 152/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 05.11.2009 - AZ: 9 O 44/09

OLG Hamm - 20.07.2010 - AZ: I-28 U 218/09

BGH, 24.05.2012 - IX ZR 152/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Anscheinsbeweis ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn Alternativen im höchstpersönlichen Lebensbereich vorliegen, die nicht nur von wirtschaftlichen Überlegungen, sondern von ganz individuell geprägten Erwägungen beeinflusst werden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 24. Mai 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.506,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

2

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, wie weit der Anscheinsbeweis reicht, wenn ein Mandant den ihn beratenen Rechtsanwalt wegen unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen in Anspruch nimmt, fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 191). Davon abgesehen ist die Frage, wann und in welchem Umfang die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Anwaltsregress zur Anwendung kommen, in der Rechtsprechung des Senats geklärt (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1523; vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736 Rn. 11 [BGH 18.05.2006 - IX ZR 53/05], 15; vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419 Rn. 23 ff [BGH 23.11.2006 - IX ZR 21/03]; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, NJW 2009, 1591 Rn. 7 ff [BGH 05.02.2009 - IX ZR 6/06]). Insbesondere ist im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden, dass dann, wenn Alternativen im höchstpersönlichen Lebensbereich im Raum stehen, die nicht nur von wirtschaftlichen Überlegungen, sondern von ganz individuell geprägten Erwägungen beeinflusst werden - wie vorliegend eine möglicherweise das Verwandtschaftsverhältnis belastende Klage im Familienkreis -, der Anscheinsbeweis grundsätzlich nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 aaO Rn. 15). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zur Kausalität der festgestellten Pflichtwidrigkeit beruht deswegen auf keiner Rechtssatzabweichung. Bei dieser Sachlage scheidet ein Gehörsverstoß mangels Entscheidungserheblichkeit aus.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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