Beschl. v. 24.05.2012, Az.: IX ZB 254/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Lübeck - 21.07.2011 - AZ: 53a IN 358/05
LG Lübeck - 30.08.2011 - AZ: 7 T 295/11
BGH, 24.05.2012 - IX ZB 254/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 24. Mai 2012
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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