Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2012, Az.: IX ZB 254/11
Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Angemessenheit der Vergütung zugunsten des Verwalters einer Insolvenzmasse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17043
Aktenzeichen: IX ZB 254/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lübeck - 21.07.2011 - AZ: 53a IN 358/05

LG Lübeck - 30.08.2011 - AZ: 7 T 295/11

BGH, 24.05.2012 - IX ZB 254/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 24. Mai 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, §§ 207, 216 Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

2

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat mit Beschluss vom 19. April 2012 in der Sache IX ZB 222/11 entschieden hat, ist die zugunsten des Verwalters festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist hier Masselosigkeit (§ 207 InsO) gegeben.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.