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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2012, Az.: III ZB 49/11
Pflicht der Gerichte zur Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags; Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17041
Aktenzeichen: III ZB 49/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 28.07.2011 - AZ: 9 Sch 1/10

BGH, 24.05.2012 - III ZB 49/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Soweit die Gerichte nicht verpflichtet sind, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden, gilt dies auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO.

2.

Bei der Wertbemessung nach einseitiger Erledigungserklärung ist grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungserklärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist -seine Zulässigkeit unterstellt -unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen verneint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

2

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungserklärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungserklärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 und vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35).

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Tombrink

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