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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2012, Az.: 5 StR 89/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. des Zinsanspruchs eines Geschädigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17031
Aktenzeichen: 5 StR 89/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 25.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 23.05.2012 - 5 StR 89/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der der Geschädigten S. zugesprochene Anspruch in Höhe von 12.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 16. November 2011 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Schaal

Schneider

König

Bellay

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