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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.2012, Az.: 5 StR 224/12
Verwerfung einer Revision als unzulässig mangels Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17155
Aktenzeichen: 5 StR 224/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 26.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 23.05.2012 - 5 StR 224/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger B. B. , P. B. , C. S. , D. U. , A. U. , A. - E. und K. Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mangels Beschwer nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch, das wegen zurechenbaren Anwaltsverschuldens in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf

Schaal

Schneider

König

Bellay

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