Beschl. v. 23.05.2012, Az.: 5 StR 224/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 26.01.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 23.05.2012 - 5 StR 224/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger B. B. , P. B. , C. S. , D. U. , A. U. , A. - E. und K. Ba. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 werden aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mangels Beschwer nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch, das wegen zurechenbaren Anwaltsverschuldens in der Sache keinen Erfolg hätte haben können (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), gegenstandslos.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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