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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 5/12
Ausschluss der Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten bei Überlassung der Führung einer Kanzlei an einen Sozius
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17020
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 5/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Brandenburg - 12.12.2011 - AZ: AGH I 4/10

nachgehend:

BGH - 22.10.2012 - AZ: AnwZ (Brfg) 5/12

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 18.05.2012 - AnwZ (Brfg) 5/12

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten kann ausgeschlossen sein, wenn der betreffende Anwalt die Führung der Kanzlei (seit langem) einem Sozius überlassen hat.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini

am 18. Mai 2012

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Gründe

I.

1

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83 [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03]; BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1 f.; NJW 2009, 3642 [BVerfG 10.09.2009 - 1 BvR 814/09]; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3 m.w.N.), was hier der Fall ist.

2

Der Kläger rügt, dass der Anwaltsgerichtshof auf Grund des Fortbestehens der Sozietät des Klägers mit seinem Partner eine Gefährdung der Rechtspflege angenommen habe. Damit hat er einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage gestellt. Die Erwägungen, mit denen der Anwaltsgerichtshof den Vortrag des Klägers als unzureichend zurückgewiesen hat, eine Gefährdung der Rechtspflege oder von Mandanten sei ausgeschlossen, weil er die Führung der Kanzlei schon seit langem einem Sozius überlasse, könnten nämlich mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97 (BRAK-Mitt. 1997, 200 f.) und mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 3/778, S. 3, zu § 26 BRAO a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 1974, 1279 [BVerfG 02.04.1974 - 1 BvR 92] = BVerfGE 37, 67) nicht in Einklang stehen.

II.

3

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Tolksdorf

Roggenbuck

Seiters

Frey

Martini

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