Beschl. v. 10.05.2012, Az.: 3 StR 101/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 29.11.2011
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 10.05.2012 - 3 StR 101/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. November 2011 wird
- a)
von der Einziehung der in der Urteilsformel aufgeführten Mobiltelefone und SIM-Karten abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
- b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entfällt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Mobiltelefonen und SIM-Karten angeordnet.
Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Mai 2012 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Menges
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