Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 97/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.06.2010 - AZ: 38 O 544/09
KG Berlin - 25.01.2011 - AZ: 9 U 140/10
BGH, 08.05.2012 - XI ZR 97/11
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts vom 25. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von 5.846,03 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,35 € zu zahlen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.787,68 € in der Hauptsache erledigt.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 29. Juni 2011 6.259,50 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €.
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Matthias
Pamp
Von Rechts wegen
Entscheidungsform: Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil
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