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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2012, Az.: V ZB 84/11
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Haftverlängerung eines vollziehbar ausreisepflichtigen russischen Staatsbürgers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16522
Aktenzeichen: V ZB 84/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Saarbrücken - 20.01.2011 - AZ: 7 XIV 6/11

LG Saarbrücken - 28.03.2011 - AZ: 5 T 87/11

BGH, 03.05.2012 - V ZB 84/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Die Anordnung und der Vollzug einer Abschiebungshaft verletzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht, wenn es dem Haftantrag an einer Begründung der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und der Durchführbarkeit der Abschiebung bezogen auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, fehlt. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land üblicherweise möglich sind.

2.

Die eine Haftverlängerung rechtfertigenden Gründe erlangen erst dann Bedeutung, wenn der Betroffene überhaupt in Abschiebungshaft genommen werden durfte. Hierfür bedarf es einer Prognose des Haftrichters, dass Abschiebungen in den von der Behörde angegebenen Zielstaat innerhalb der Drei-Monats-Frist vollzogen werden können.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Ackermann bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 2011 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. März 2011 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Saarland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Gegen den Betroffenen, nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 27. August 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die - mit einer Unterbrechung durch Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - vollzogene Abschiebungshaft hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 20. Januar 2011 um drei Monate bis zum 11. April 2011 verlängert. Die Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. März 2011 zurückgewiesen.

2

Der Betroffene wurde am 9. Juli 2011 nach Georgien abgeschoben. Er beantragt mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, durch die (erste) Verlängerung der Haft und die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, die Abschiebungshaft sei zu Recht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG (in der bis zum 25. November 2011 geltenden Fassung) angeordnet worden, weil der begründete Verdacht bestehe, dass der vollziehbar ausreisepflichtige Betroffene sich seiner Abschiebung entziehen wolle. Für den Fall, dass die beabsichtigte Abschiebung nicht innerhalb der Haftzeit durchgeführt werden könne, sei dies auf die unterschiedlichen Angaben des Betroffenen zu seinen Personalien zurückzuführen, so dass die Sicherungshaft auch nicht aus den Gründen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF unzulässig sei. Die russischen Behörden hätten die von ihm behauptete russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Den zuständigen Ausländerbehörden könne nicht vorgeworfen werden, das Abschiebungsverfahren nicht zügig genug betrieben zu haben.

III.

4

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4 - std. Rspr.) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Anordnung und den Vollzug der Verlängerung der Abschiebungshaft in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt worden.

5

1. Die Haftverlängerung hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einer ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Beteiligte zu 2 fehlte.

6

a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass der Antrag der Beteiligten zu 2 nicht den Anforderungen an die Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) und der Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) genügte. Diese Vorschriften über die Begründung für den erstmaligen Haftantrag gelten nach § 425 Abs. 3 FamFG für den Antrag auf eine Verlängerung der Haft entsprechend.

7

Zur Begründung der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und der Durchführbarkeit der Abschiebung bedarf es auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, bezogener Ausführungen. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13, vom 4. Januar 2012 - V ZB 284/11, Rn. 6 und vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, Rn. 15, alle in [...]). Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 verhielt sich jedoch nur dazu, dass der Betroffene - nachdem die Russische Föderation eine Rücknahme abgelehnt hatte - nach Georgien abgeschoben werden sollte. Angaben, ob und innerhalb welcher Zeit Abschiebungen nach Georgien auf der Grundlage des einschlägigen bilateralen Rückübernahmeabkommens vom 4. November 2007 (BGBl. II S. 1962) üblicherweise vollzogen werden, fehlten.

8

b) Eine richterliche Haftanordnung auf der Grundlage eines Haftantrags, der nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen nach § 417 Abs. 2 FamFG entspricht, verletzt den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), da die Antragstellung nach § 417 FamFG eine Verfahrensgarantie darstellt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 20. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509 Rn. 19).

9

2. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht zudem eine Verletzung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF geltend. Das Beschwerdegericht durfte nicht die Prognose über eine Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb von drei Monaten deshalb für entbehrlich halten, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine Haftverlängerung nach § 62 Abs. 3 AufenthG aF wegen der Notwendigkeit der Beschaffung von Passersatzpapieren und der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen vorlagen. Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der nochmals verlängerten Sicherungshaft (Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 139/11, Rn. 6, [...]) bereits ausgeführt, dass die eine Haftverlängerung rechtfertigenden Gründe erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Betroffene überhaupt in Abschiebungshaft genommen werden durfte. Hierfür bedarf es jedoch einer Prognose des Haftrichters nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF, dass Abschiebungen in den von der Behörde angegebenen Zielstaat (Georgien) innerhalb der Drei-Monats-Frist vollzogen werden können.

10

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Saarland zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

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