Beschl. v. 24.04.2012, Az.: EnVR 50/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 24.03.2010 - AZ: VI-3 Kart 100/09 (V)
BGH, 24.04.2012 - EnVR 50/10
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 24. April 2012
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2010 ist wirkungslos.
- 2.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 3.
Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.
Tolksdorf
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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