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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2012, Az.: 4 StR 648/11
Teile von Arbeitsentgelt als Tatobjekt einer Veruntreuung im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14398
Aktenzeichen: 4 StR 648/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 18.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

BGH, 24.04.2012 - 4 StR 648/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 116 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Fassung der Urteilsformel beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, das der Senat berichtigen kann (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 268 Rn. 10). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Sinne von § 266a Abs. 1 StGB verurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil sowie aus der damit übereinstimmenden Liste der angewendeten Vorschriften. Tatobjekt einer Veruntreuung im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB sind im Übrigen die Teile des Arbeitsentgelts, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen (vgl. SSW-StGB/Saliger, § 266a Rn. 22).

Ernemann
Cierniak
Franke
Schmitt
Quentin

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