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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2012, Az.: V ZR 223/11
Möglichkeit einer Gefährdung der Ziele und der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abweisung einer Klage auf Entfernung von Bäumen und Sträuchern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14542
Aktenzeichen: V ZR 223/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Pasewalk - 21.05.2010 - AZ: 3 C 236/09

LG Neubrandenburg - 15.09.2011 - AZ: 1 S 100/10

Rechtsgrundlage:

§ 5 LNatSchG MV

BGH, 23.04.2012 - V ZR 223/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. April 2012
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 650 €.

Gründe

1

1.

a)

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 1. März 2012 Bezug genommen.

2

b)

Der Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 2012 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu dem früheren § 5 LNatSchG MV. Die Abweisung einer Klage auf Entfernung von Bäumen und Sträuchern gefährdet die Ziele und die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht, zu deren Berücksichtigung die Kommunen des Landes bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke verpflichtet waren. Die Vorschrift ist zudem mit dem Inkrafttreten des Naturschutzausführungsgesetzes des Landes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. MV S. 66) mit Wirkung vom 1. März 2010 ersatzlos entfallen. Ob die Bepflanzung von Kleingärten mit den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes in Widerspruch steht, ist für einen Nachbarn unerheblich, wenn die Bepflanzung den Nachbarn - wie hier die Kläger - nicht stört.

3

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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