Beschl. v. 19.04.2012, Az.: 3 StR 62/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 27.10.2011
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.
BGH, 19.04.2012 - 3 StR 62/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2011 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub und wegen Beihilfe zum schweren Raub sowie wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt ist, sowie der Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt, dass auf die Strafe die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
- 2.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Schäfer
Mayer
Menges
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