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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2012, Az.: 3 StR 61/12
Änderung eines Schuldspruchs in der Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14744
Aktenzeichen: 3 StR 61/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 18.10.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 19.04.2012 - 3 StR 61/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 19. April 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011 werden die Schuldsprüche aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass

    1. a)

      der Angeklagte G. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen,

    2. b)

      der Angeklagte Y. Y. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zum schweren Raub

      verurteilt ist.

  2. 2.

    Im Übrigen werden die Revisionen als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Becker

RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Schäfer

Mayer

Menges

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