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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.2012, Az.: 1 StR 128/12
Konkurrenz zwischen unerlaubtem Führen und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14862
Aktenzeichen: 1 StR 128/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 28.10.2011

Fundstellen:

NStZ-RR 2012, 300

NStZ-RR 2015, 166

Verfahrensgegenstand:

versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 18.04.2012 - 1 StR 128/12

Redaktioneller Leitsatz:

Der unerlaubten Besitz einer Schusswaffe tritt hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Oktober 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass betreffend den Angeklagten B. der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfällt; betreffend beide Angeklagten wird in der Liste der angewendeten Strafvorschriften "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB" durch "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB" ersetzt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die revidierenden Angeklagten jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten B. zudem wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge, vom Angeklagten B. auch auf eine Verfahrensrüge gestützten Rechtsmittel bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 21. März 2012 dargelegten Gründen im Wesentlichen ohne Erfolg.

2

Allerdings muss - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - der Schuldspruch des Angeklagten B. auch wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfallen. Denn dieser tritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10). Zwar hat das Landgericht dem geständigen Angeklagten geglaubt, dass dieser die Waffe bereits seit etwa einem Jahr vor dem am 17. März 2011 versuchten Überfall in seinem Besitz gehabt hat, so dass der Dauerstraftat ein über den Zeitraum des Führens hinausreichender Unrechtsgehalt zukam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10). Sie steht aber hier zu dem nachfolgenden Führen der Schusswaffe in Tatmehrheit, weil dieses nach den landgerichtlichen Feststellungen auf einem neuen, gemeinsam mit dem Angeklagten Br. gefassten Entschluss zur Begehung der - schwerer wiegenden - Erpressungstat beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08). Einer Verurteilung des Angeklagten B. wegen dieses vorherigen unerlaubten Besitzes steht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom 16. Juni 2011 dem Landgericht allein das am 17. März 2011 etwa gegen 19.40 Uhr begonnene und bis kurz nach 20.18 Uhr dauernde Geschehen außerhalb der Räumlichkeiten des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09) als prozessuale Tat zur Entscheidung unterbreitet hat (§§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO).

3

Der Senat schließt aus, dass die gegen den Angeklagten B. festgesetzte Strafe bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre, zumal das Landgericht dem Verstoß gegen das Waffengesetz in seiner Gesamtheit für die Bemessung der Strafe ausdrücklich kein eigenständiges Gewicht beigemessen hat (UA S. 26).

4

Da die Tat unter Einsatz einer zwar funktionsfähigen, aber ungeladenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole verübt worden ist, war ferner in der Liste der angewendeten Strafvorschriften der vom Landgericht angeführte § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 106 f.).

Nack

Hebenstreit

Elf

Graf

Sander

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