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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: VII ZB 65/11
Recht eines Einzelrichters zur alleinigen Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14021
Aktenzeichen: VII ZB 65/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Schwabach - 18.05.2011 - AZ: 1 M 334/11

LG Nürnberg - 08.08.2011 - AZ: 15 T 5413/11

BGH, 12.04.2012 - VII ZB 65/11

Redaktioneller Leitsatz:

Der Einzelrichter darf über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 15. Zivilkammer - vom 8. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, § 21 GKG.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Ausfertigung zu der notariellen Urkunde des Notars Dr. W. vom 19. Dezember 1997. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Februar 2011 erwirkt, mit dem die Forderungen, Ansprüche und Rechte des Schuldners an die Drittschuldnerin aus einem Bausparvertrag gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden sind. Dagegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, es liege kein rechtswirksamer Vollstreckungstitel vor, da die Unterwerfungserklärung unter die persönliche Zwangsvollstreckung von einer vollmachtlosen Vertreterin abgegeben worden sei. Darüber hinaus sei die Gläubigerin Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, so dass eine neue Zwangsvollstreckungsklausel hätte erteilt werden müssen.

2

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Schuldner sein Begehren weiterverfolgt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

5

2. Die Entscheidung des Einzelrichters unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in [...]; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, in [...]; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, WM 2012, 140; vom 12. Januar 2012 VII ZB 25/11, in [...]).

6

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

7

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 21. Juli 2011 (I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 [BGH 21.07.2011 - I ZB 93/10] und I ZB 94/10, in [...]) im Einzelnen dargelegt hat, dass die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG anzusehen ist, sondern Personenidentität besteht, und dass die Gläubigerin dies ausreichend nachgewiesen hat. Dem hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 (VII ZB 87/10, in [...]) angeschlossen.

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Eick

Leupertz

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