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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2012, Az.: VI ZR 93/11
Zulässigkeit des Absehens von der Begründung bei einer Entscheidung über die Zulassung der Revision unter dem Blickwinkel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14083
Aktenzeichen: VI ZR 93/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 26.06.2009 - AZ: 3 O 665/07

OLG Jena - 02.03.2011 - AZ: 2 U 619/09

BGH, 11.04.2012 - VI ZR 93/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 15. März 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94] 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Stöhr

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