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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2012, Az.: 3 StR 112/12
Klarstellung einer Urteilsformel bzgl. Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt i.R.e. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13610
Aktenzeichen: 3 StR 112/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 11.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 11.04.2012 - 3 StR 112/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer

von Lienen

Hubert

Mayer

Menges

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