Beschl. v. 29.03.2012, Az.: 5 StR 58/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 08.09.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 29.03.2012 - 5 StR 58/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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