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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: 5 StR 58/12
Voraussetzungen für eine Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Hinweisen gegen einen nicht nur bedingten Vorsatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13700
Aktenzeichen: 5 StR 58/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 08.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 29.03.2012 - 5 StR 58/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.

Basdorf

Schaal

Schneider

König

Bellay

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