Beschl. v. 29.03.2012, Az.: 5 StR 560/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 29.08.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 29.03.2012 - 5 StR 560/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vernehmung der Zeugin Ba. - zusätzliche - Anhaltspunkte gegen die Gebotenheit der Beweisaufnahme gewinnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rn. 11).
2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verloren hat.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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