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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: 2 StR 506/11
Anforderungen an die Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14749
Aktenzeichen: 2 StR 506/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 30.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 29.03.2012 - 2 StR 506/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu einer Schuldspruchänderung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

VRiBGH Dr. Ernemann ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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